Drohnen – Mehr als nur Spielzeug!
Früher undenkbar…
Jahrzehntelang war es im Grunde nur Modellbau-„verrückten“ möglich, spektakuläre Fotos und Videos aus der Luft zu machen. Dazu war handwerkliches Talent beim Bau, ausreichendes „Spielgeld“ und Geschick beim Fliegen nötig. Heute bekommen Sie einen kleinen Hubschrauber im Spielwarenhandel schon für 20 Euro. Für ein paar hundert Euro mehr bekommt man einen Quadcopter mit installierter Kamera, den Sie auch via App über Ihr Smartphone steuern können.
Ein Spass für Jung und Alt
Preiswert und leicht zu steuern, erfüllen sich da nicht wenige einen langgehegten Jugendtraum, wobei sich begeisterte „Piloten“ in allen Altersgruppen finden lassen. Landläufig als Drohnen bezeichnet, erfreuen sich diese kleinen Fluggeräte stetiger Beliebtheit – die weiter fallenden Preise tun ihr übriges zu einer immer weiteren Verbreitung dieser Freizeitgeräte. Über behördliche Regelungen und Auflagen oder gar mögliche Versicherungsprobleme denken die wenigsten nach, wenn Sie ihre Drohne zum ersten Mal abheben lassen. Das ändert sich spätestens dann, wenn das Fluggerät auf ein Nachbarsauto knallt oder unauffindbar in einem Maisfeld abstürzt. In Kundengesprächen, die auf solche Vorkommnisse folgen, fallen dann die Wörter „hätte“ und „wenn“ sehr häufig. Damit Sie keine bösen Überraschung erleben, möchten wir in dieser Broschüre gerne auf die wichtigsten Punkte eingehen, die Sie beachten müssen.
Führerschein? Genehmigung?
Das Luftverkehrsgesetz regelt, dass Modellflugzeuge und auch alle sonstigen unbemannten Fluggeräte als Luftfahrzeuge gelten (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Hierunter fallen auch alle sog. Drohnen. Als Luftfahrzeug gelten damit auch die Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Für Geräte ab 0,25 kg gilt eine generelle Kennzeichnungspflicht. Fluggeräte ab 2 kg dürfen nur mit Kenntnisnachweis („Drohnenführerschein“) bewegt werden. Drohnen bis 5 kg Gesamtgewicht sind von der Erlaubsnispflicht zum Aufstieg befreit. Generell gilt, dass Drohnen nur in Sichtweite (200-300 Meter) und einer maximalen Höhe von 100 m geflogen werden dürfen. Über dieser Flughöhenbegrenzung darf nur mit behördlicher Ausnahmeerlaubnis geflogen werden. Weiterhin sind Betriebsverbote in der Nähe von Krankenhäusern, Menschenversammlungen, Einsatzorten der Polizei und Rettungskräften, Industrieanlagen, Bundes- und Landesbehörden und bei Nacht festgehalten. In An- und Abflugbereichen von Flugplätzen, über Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen gilt das Flugverbot ebenfalls. Für Drohnen ab 0,25 kg oder mit der Möglichkeit zur Übertragung und Aufzeichnung von optischen, akustischen oder Funksignalen ausgestatteten Drohnen ist das überfliegen ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers verboten.
Drohnen wurden zudem nicht von der Verpflichtung befreit, eine Haftpflichtversicherung vorweisen zu können.
Drohnen sind daher wie jedes andere Luftfahrzeug versicherungspflichtig.
Haftpflichtversicherung
Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss dem Geschädigten gegenüber auch dafür haften. Dieser Grundsatz gilt so auch für den Gebrauch von Drohnen. Der Gesetzgeber hat bei der Versicherungspflicht aus gutem Grund keine Ausnahme für Drohnen geschaffen. Gerät eine Drohne außer Kontrolle, was je nach Größe bereits durch einen stärkeren Windstoß passieren kann, rechnet niemand damit, dass Gefahr aus der Luft droht. Meist werden Fahrzeuge oder Gebäude beschädigt, aber auch von teils schweren Personenschäden wussten Zeitungen bereits zu berichten. In aller Regel gibt es für fast jedes Haftungsproblem auch eine Haftpflichtversicherung, über die es versichert werden kann bzw. automatisch ist. Einen weit verbreiteten und oft sehr umfangreichen Schutz stellt die Privathaftpflichtversicherung dar. Aber ist in diesem Fall tatsächlich bereits Versicherungsschutz geboten?
Genügt die Privathaftpflichtversicherung?
Die eingangs erwähnte Klassifizierung von Modellflugzeugen und unbemannten Fluggeräten besteht erst seit der Neuregelung des Luftverkehrsgesetzes aus dem Jahr 2009. Seither gibt es nichts, was aus eigener Kraft fliegen kann, für das keine Versicherungspflicht besteht. Diese Neuregelung fand so still statt, dass sie von nahezu allen Versicherungsunternehmen offenbar nicht bemerkt wurde. Versicherungsschutz für leichte Fluggeräte bis zu einem Gewicht von 5 kg (Flugmodelle, Drachen, etc.) boten sicherlich schon damals alle Privathaftpflichttarife am deutschen Versicherungsmarkt – in der Regel allerdings nur dann, wenn keine Versicherungspflicht besteht. Diese Klausel in den Bedingungen der Versicherer wurde vom Gesetz für Drohnen faktisch in ein klares „Nein, es besteht kein Versicherungsschutz“ verwandelt, da die Drohnen ja versicherungspflichtig sind. Erst mit der stärker werdenden Verbreitung von Drohnen in den letzten Jahren wurde man auf dieses Problem aufmerksam. Inzwischen bieten neuere Tarife daher Regelungen in ihren Bedingungen, in denen auf die Einschränkung, dass keine Versicherungspflicht vorliegen muss, verzichtet wird. Nur dann, wenn Ihre Privathaftpflichtversicherung eine entsprechende Regelung beinhaltet, benötigen Sie beim privaten Gebrauch Ihrer Drohne keine gesonderte Versicherung. Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsschutz auf die „Drohnendeckung“.
Hier genügt der Schutz der Privathaftpflicht definitiv nicht mehr!
Immer dann, wenn Sie Ihre Drohne – wie auch immer – gewerblich nutzen, benötigen Sie gesonderten Haftpflichtschutz. Hier genügt es bereits, dass Sie gegen Honorar z. B. Bilder vom Nachbarhaus oder Luftaufnahmen für das Imagevideo Ihrer Gemeinde erstellen. Hier dürfen Sie bitte nicht leichtsinnig sein!
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung ist das fachliche Gegenstück zur Haftpflichtversicherung. Da sich die Rechtsstreitigkeiten um den Gebrauch von Drohnen zusehends häufen, möchten wir auch hierauf eingehen. Auch in die Bedingungswerke der Rechtsschutzversicherer in Deutschland haben die Drohnen noch keinen rechten Einzug gehalten. Kraft Gesetz zu Luftfahrzeugen gemacht, darf man aber davon ausgehen, dass für eine Deckungszusage mindestens ein Verkehrs- Rechtsschutzvertrag bestehen muss. Hier ist dann weiterhin zu beachten, dass Luftfahrzeuge nicht automatisch gedeckt sind und ausdrücklich eingeschlossen werden müssen, da diese Deckung in allererster Linie für zulassungs- und versicherungspflichtige Straßenfahrzeuge gedacht ist. Da einzelne Rechtsschutzversicherung entgegen der Einstufung als Luftfahrzeug aber auch Deckung über einen Privat-Rechtsschutz bieten würden, können wir leider nur empfehlen, beim Versicherer konkret anzufragen und ggf. um eine schriftliche Bestätigung zu bitten. Natürlich sind wir auch hier gerne für Sie da.
Wie können Sie die Drohen selbst gegen Schäden versichern?
Eine hochwertige Drohne ist nicht gerade billig. Es wundert uns nicht, dass wir von Kunden oft mit der Frage konfrontiert werden, wie man sich gegen Schäden versichern kann. Hier gibt es gleich eine Reihe verschiedener Möglichkeiten.
Hausratversicherung
Grundsätzlich ist Ihre Drohne nicht über die Hausratversicherung versichert. Die Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV für die Hausratversicherung sehen hier einen Ausschluss von Luftfahrzeugen von deren Versicherungspflicht vor. Neuere leistungsstarke Bedingungswerke nennen Drohnen und weitere Flugmodelle aber explizit unter den versicherten Sachen.
Drohnenversicherung bzw. Drohnenkasko
Drohnenversicherungen bieten in der Regel einen deutlich umfangreicheren Schutz, bei dem auch an den aktiven Gebrauch des Fluggeräts gedacht wurde. Da sich der Versicherungsumfang der verschiedenen Anbieter unterscheiden kann, möchten wir hier beispielhaft nur einige wesentliche Punkte aufführen.
- Schäden durch Absturz oder Anprall
- Diebstahl und Raub
- Vandalismus
- Transportschäden
Je nach Anbieter und Tarif kann sich der Versicherungsschutz auch auf Zubehör wie z. B. eine Kamera erstrecken. Weiterhin leisten manche Anbieter erst nach Ablauf einer anfänglichen Wartezeit für entstandene Schäden.
Welche sonstigen Versicherungen sind noch zu empfehlen?
Unfallversicherung
Wer seine Drohne kreisen lässt, verfolgt diese naturgemäß konzentriert mit den Augen. So abgelenkt, nimmt der Drohnenpilot seine Umwelt weniger wahr und kann auf drohende Gefahr nur entsprechend eingeschränkt reagieren. Seien es herankommende Fahrzeuge, herabfallende Gegenstände oder Unebenheiten und Treppenstufen auf dem Gelände, auf dem man sich befindet. Es empfiehlt sich daher, eine private Unfallversicherung abzuschließen. Diese leistet 24 Stunden am Tag bei allen täglichen Aktivitäten. Hier stimmt das Preis-Leistungs-Verhältnis einfach. Kern des Schutzes ist eine von Ihnen individuell festlegbare Invaliditätsleistung, die entsprechend der erlittenen Invalidität Kapital ausschüttet, mit dem Sie Ihren gewohnten Lebensraum Ihren neuen Bedürfnissen anpassen können (z. B. behindertengerecht umgebauter Pkw, Rollstuhlrampen, Treppenlifte, spezielle Prothesen,…).
Interesse geweckt? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf – es lohnt sich!